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§§ 179,180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO,§ 171 Abs. 10 AO,Verhältnis Grundlagenbescheid zu Folgebescheid

Der Vater einer Mandantin war Gesellschafter einer KG. Er war alleiniger Kommanditist neben einer einzigen Komplementärin. Die Gesellschaft wies über mehrere Jahre Verluste aus. Der Gesellschafter zahlte immer wieder frisches Geld ein. Die Verluste wurden deshalb in seiner privaten Steuererklärung angerechnet. Im Jahr 2019 verstarb dieser Gesellschafter. Alleinige Erben waren seine beiden Töchter. Im Auftrag der beiden Töchter teilte ein von diesen beauftragter Rechtsanwalt der Komplementärin mit, dass die Töchter nicht in die KG eintreten. Die Gesellschaft sei mit dem Versterben des einzigen Kommanditisten aufgelöst. Für das Jahr 2019 hat die damalige Komplementärin keine Steuererklärungen abgegeben, dies sowohl nicht für den Zeitraum, als die KG noch zusammen mit dem Kommanditisten Bestand hatte, als auch für den Zeitraum danach. Das Finanzamt schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen. Es unterstellte den Eintritt der beiden Töchter in die KG. Trotz der Verlustperiode in der Vergangenheit schätzte das Finanzamt einen Gewinn. Auf Basis dieses Grundlagenbescheids setzte das Wohnsitzfinanzamt der Töchter Gewinne aus dieser Beteiligung an. Gegen beide Bescheide haben wir Einspruch eingelegt. Nach unserer Auffassung ist die KG aufgelöst. Für den Zeitraum nach dem Tod des Vaters können also im Feststellungsbescheid keine Einkünfte den Töchtern zugerechnet werden. Ist diese Auffassung richtig? Das Wohnsitzfinanzamt der einen Tochter erwartet nun, dass der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid zurückgezogen wird. Das Wohnsitzfinanzamt verweist auf den Grundlagen-Bescheid. Nach unserer Auffassung muss aber auch dem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid stattgegeben werden. Die Tochter wurde nach unserer Auffassung nie Gesellschafterin der KG. Sie muss eine Möglichkeit haben, sich gegen den Ansatz von Einkünften zu verteidigen, die ihr nicht zuzurechnen sind. Dies kann unseres Erachtens nach auch im Veranlagungsverfahren beim Wohnsitzfinanzamt geschehen. Ist diese Auffassung richtig? Ist also die Frage der Einkünftezurechnung auch beim Wohnsitzfinanzamt zu klären, dies eben in dem Fall, in dem die Tochter niemals Gesellschafterin einer Gesellschaft wurde?
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