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Verfahrensrecht,Inhaltsadressat,Auslegung des Bescheids

Eine H R & W GmbH GbR (gewerblicher Grundstückshandel) hat einen gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid über die Jahre 2005 und 2006 erhalten, zudem einen Gewerbesteuermessbescheid 2005. Diese gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheide hatten aber keinen Inhaltsadressaten. In dem materiellen Teil des Bescheids geht es um einen Gewinn des gewerblichen Grundstückshandels, der nach Ansicht der GbR-Gesellschafter zu hoch ist, da die Nichtanerkennung vom Umlaufvermögen und somit nach alten ESt-Recht Sofortaufwand nach § 4 Abs. 4 EStG zu einem erhöhten Gewinn geführt hat. Die Finanzverwaltung hat stattdessen die Gebäude als Anlagevermögen (die Gesellschaft hatte Grundstücke bis zum Verkauf vermietet) behandelt. Wir wollen aber schon vorher auf Nichtigkeit gemäß § 124 AO plädieren, damit wir den materiellen Teil nicht begründen müssen. Nun hat uns das Finanzgericht folgendes Schreiben gesandt: „... Ob die angefochtenen Bescheide insgesamt nichtig sind, erscheint als zweifelhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urt. vom 15.04.2010, IV R 67/07 Rn. 23; Urt. vom 26.06.2019, II R 58/15 Rn. 19) ist ein Steuerbescheid zwar nichtig, wenn er den Inhaltsadressaten gar nicht erkennen lässt. Wer Inhaltsadressat ist, muss jedoch nicht aus dem Adressfeld des Bescheides hervorgehen. Vielmehr genügt es, wenn sich dies aus dem weiteren Inhalt des Bescheides ergibt. Zu prüfen ist, ob der Inhaltsadressat durch Auslegung anhand der den Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher ermittelt werden kann. Aus AEAO Nr. 4.1.1. zu § 122 AO dürfte sich nichts anderes ergeben, denn danach muss der Inhaltsadressat „im Steuerbescheid" (nicht zwingend im Adressfeld des Steuerbeschei­des) genannt werden. Die vorliegend angefochtenen Feststellungsbescheide nennen in ihrem weiteren Inhalt als „Beteiligte" Frau H und die R & W GmbH. Daraus könnte sich hinreichend ergeben, wer Inhaltsadressat sein sollte. Anders verhält es sich bei dem Bescheid für 2005 über den Gewerbesteuermessbetrag, in dem naturgemäß keine „Beteiligten" benannt werden. Für die Feststellungsbescheide dürfte es demnach auf die materiell streitige Frage ankommen, ob das Grundstück in B zutreffend dem Umlaufvermögen zuzuordnen ist. Es wird angeregt, dass die Klägerseite dazu weiter ausführt." Nun meine Frage: Wie sehen Sie die Rechtslage und eine mögliche Verteidigungsstrategie?
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