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Einspruchsverfahren,Beschwer,Einspruchsbegründung

Die Steuerpflichtigen reichen ihre Einkommensteuererklärung 2019 fristgerecht beim Finanzamt ein. Der Einkommensteuerbescheid 2019 weicht um mehr als 10.000 € in der Festsetzung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach oben ab. Eine direkte Begründung hierzu ist nicht im Bescheid enthalten. Lediglich ein Vermerk, es wird auf Anlagen in der Anlage zum Bescheid verwiesen (Anm., ob es hier um die Anlage V geht, ist dem Vermerk nicht zu entnehmen). Diese Anlagen sind aber laut dem Steuerpflichtigen nicht in der Post zum Bescheid enthalten gewesen. Daraufhin hat der Steuerpflichtige nochmals einen Einkommensteuerbescheid 2019 beim Finanzamt angefordert, mit der Bitte um Ergänzung der bisher fehlenden Begründungen und den erwähnten Anlagen. Die Kopie des Steuerbescheids, welchen der Steuerpflichtige erhielt, war wiederum ohne Begründung und ohne Anlagen. Nunmehr legt der Steuerpflichtige fristgerecht Einspruch ein. Er begründet seinen Einspruch damit, dass er durch die Abweichung der erklärten Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zur tatsächlichen Festsetzung, ohne konkrete Begründung der Abweichung, beschwert sei. Das Finanzamt weist den Einspruch zurück mit der Bitte um Rücknahme, da der Einspruch nicht begründet ist. (Anm.: kaum zu glauben) Liegt hier eine Beschwer vor und ist der Einspruch begründet?
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