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Verfahrensrecht,Säumniszuschläge,Verjährung

Eine GmbH wird zum 31.12.2021 abschließend liquidiert. Stand heute sind Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 12.2017–05.2018 i.H. von 300 € nicht bezahlt worden. Fälligkeit war jeweils im Jahr 2018. Das Finanzamt hat bis auf übliche Mahnungen keine weiteren Maßnahmen zur Beitreibung vorgenommen. Aus meiner Sicht ist zum 31.12.2021 die zivilrechtliche Verjährung eingetreten. Es ergibt sich aus der Umsatzsteuererklärung 2017 ein Erstattungsanspruch i.H. von 1.000 €. Das Finanzamt geht von sieben Jahren Zahlungsverjährung aus, würde daher mit den offenen Säumniszuschlägen aufrechnen/verrechnen und nur 700 € erstatten. Wann ist bzgl. der Säumniszuschläge Verjährung eingetreten? Bei drei Jahren: Muss ich dem Finanzamt vor der Einreichung der Umsatzsteuererklärung mitteilen, dass meine Mandanten bzgl. der Säumniszuschläge die Einrede der Verjährung geltend machen, damit das Finanzamt nicht wirksam aufrechnen kann?
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