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Aufhebung Gemeinnützigkeit,§ 61 Abs. 3 AO,§ 177 AO

Im gegebenen Sachverhalt soll die Gemeinnützigkeit einer GmbH aufgehoben werden. Dieses führt zu einer zehnjährigen Rückversteuerung. Innerhalb dieses Zeitraums sind in einem Jahr Verluste im Zweckbetrieb von 3 Mio. € und im Folgejahr Gewinne in Höhe von 3 Mio. € entstanden. Dieses war zunächst nicht relevant, da der Zweckbetrieb steuerbefreit war. Bei Aufhebung der Gemeinnützigkeit würde aufgrund der Regelungen zur Mindestbesteuerung eine Steuerlast anfallen. Der verbleibende Verlustvortrag geht aufgrund eines darauf folgenden Anteilsverkaufs unter. Der Verlust von 3 Mio. € und der Gewinn von 3 Mio. € könnte aufgrund eines Bilanzierungsfehlers entstanden sein. Für den Zeitraum hat schon eine steuerliche Außenprüfung stattgefunden. Prinzipiell gibt es daher keine „normale“ Möglichkeit mehr, die Bescheide zu ändern. Frage: Wäre es aufgrund des § 61 Abs. 3 AO ggf. möglich, die Bilanzierung der beiden Jahre noch anzupassen, obwohl schon eine steuerliche Außenprüfung stattgefunden hat?
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