Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 171 Abs. 10 AO,§ 175 Abs. 1 AO,§ 35b GewStG

Der für eine GmbH & Co. KG in Liquidation zuständige Insolvenzverwalter übermittelte die Gewerbesteuererklärung 2016 am 15.09.2017. Die Festsetzungsfrist endete somit mit Ablauf des Jahres 2021. Da trotz mehrfacher Aufforderung noch keine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung 2016 eingereicht wurde, erließ das Finanzamt zur Wahrung der Frist am 28.12.2021 den Gewerbesteuermessbescheid, welcher am 18.1.2022 nochmals geändert wurde, sowie den Bescheid über vortragsfähigen Gewerbeverlust. Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung 2016 konnte vom Steuerberater – nach Beauftragung und Freigabe durch die Gesellschaft im März 2022 – erst am 25.03.2022 elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden und enthielt zutreffend anstelle eines in der Gewerbesteuererklärung veranlagten Gewinns einen steuerlichen Verlust. Das Finanzamt erließ den Feststellungsbescheid erstmalig am 19.5.2022 wie erklärt mit dem steuerlichen Verlust. Eine Änderung des Gewerbesteuermessbescheids 2016 und des Verlustvortragsbescheids aufgrund des sich aus dem Feststellungsbescheid ergebenden Verlusts lehnt das Finanzamt mit Hinweis auf den Ablauf der Festsetzungsfrist ab. Frage: Ist eine Korrekturvorschrift der Abgabenordnung anwendbar, um doch noch eine Änderung des Gewerbesteuermessbescheids und insbesondere des zugehörigen Bescheids über den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag 2016 zu erreichen? Die Korrekturvorschrift des § 35b GewStG greift nicht, da der Feststellungsbescheid erstmalig erlassen und nicht geändert wurde. Gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Gemäß § 171 Abs. 10 AO endet die Festsetzungsfrist, soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Frage: Kann der Bescheid über die Feststellung der Einkünfte hier als Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuermessbescheid angesehen werden und so die Änderung nach § 171 Abs. 10 AO erreicht werden, oder ist es zutreffend, dass der Feststellungsbescheid KEIN Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO für den GewSt-Messbescheid ist, da der Gewerbeertrag eigenständig für die Gewerbesteuer zu ermitteln ist? Gibt es eine andere Möglichkeit, den Verlust des Jahres 2016 bei der Feststellung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags ggf. in den Folgejahren zu berücksichtigen?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen