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Kleinbetragsverordnung,Einspruchsverfahren

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 meiner Mandantin (Rentnerin) habe ich Einspruch eingelegt, da die Beiträge zur Krankenversicherung durch die Finanzverwaltung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a S. 4 EStG um den Kürzungsbetrag gemindert wurden (zu Ungunsten meiner Mandantin). In der Sache gibt mir das Finanzamt Recht. Die Krankenversicherungsbeiträge hätten nicht um den Kürzungsbetrag gemindert werden dürfen. Aber das Finanzamt lehnt eine Änderung des Einkommensteuerbescheids ab und wird den Einspruch als unbegründet zurückweisen. Als Begründung wird § 156 AO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Kleinbetragsverordnung vom 19.12.2000 (BGBl I S. 1790, 1805) angeführt. Festsetzungen zur Einkommensteuer werden nur geändert, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung bei einer Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 10 € beträgt. Ist das tatsächlich so? Das erscheint mir gerade in Bezug auf Rentner mit nur einer gesetzlichen Altersrente oder Geringverdienende nicht angemessen. Die Kosten der Einspruchsbearbeitung liegen doch vor und sind sicher höher als die für den Erlass des geänderten Bescheids? Bitte um Angabe mit Rechtsquellen.
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