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§ 194 Abs. 1 Satz 2 AO,§ 4 Abs. 3 BpO,Festlegung des Prüfungszeitraums bei einer Außenprüfung

Kleiner Einzelunternehmer, Steuerbescheide liegen bis 2020 vor. Die Jahre 2017 und 2018 sind teilweise vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO, die Bescheide 2019 und 2020 sind unter Vorbehalt gem. § 164 Abs. 1 AO. Nunmehr meldet sich das Finanzamt zur Prüfung für die Jahre 2017 bis 2019 an. Obwohl der Bescheid 2020 rechtskräftig vorliegt, möchte man 2020 nicht prüfen, dafür aber 2017, da aufgrund Corona ja nur eingeschränkt gearbeitet wurde. Ist diese willkürliche Handhabung zulässig? Nachdem die Bescheide 2017 und 2018 nach § 165 Abs. 1 AO beschieden sind, warum überhaupt eine Prüfung dieser Jahre?
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