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Unzulässiger Einspruch,§§ 358,367 AO,Mindesterfordernisse eines Einspruchs

Gegen diverse, geschätzte KSt- und GewSt-Bescheide des Steuerpflichtigen A wurde zunächst fristwahrend postalisch Einspruch beim zuständigen Finanzamt eingelegt (Datum 16.03.). Leider wurde auf dem Brief durch einen EDV-Fehler der A nicht benannt, Name und Steuernummer fehlten. Drei Tage nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist hatte sich das FA telefonisch gemeldet (25.03.), dass eine Zuordnung so nicht möglich sei. Auf dem Briefkopf stehen natürlich meine Kontaktdaten. Telefonisch konnte der Brief dann zugeordnet werden. Mit Schreiben (per Postzustellungsurkunde) vom 29.03. teilte das FA mit: „Allein die Zuordnung Ihres Schreibens konnte nur aufgrund telefonischer Nachfrage einer Kollegin vom 25.03.2022 erfolgen. Ich teile Ihnen daher hiermit mit, dass Ihre Einsprüche mangels jeglicher Zuordnungskriterien nicht erfasst werden konnten, und erachte Ihr Schreiben vom 16.03. daher als gegenstandslos.“ Eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt. Die fehlenden Erklärungen wurden am 29.03. übermittelt, das FA lehnt mit Schreiben vom 05.04. die Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO ab, da der Antrag auf Änderung erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eingegangen ist. Hierzu gibt es eine Rechtsbehelfsbelehrung. Meines Erachtens ist der Einspruch fristgerecht eingereicht worden. Laut § 357 Abs. 1 AO genügt es, „wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht“. Das FA hat die Zuordnung letztlich vornehmen können, der Brief war rechtzeitig eingegangen. Der Einspruch ist daher m.E. zulässig. Auch dass im ersten Schreiben des FA auf eine Rechtsbehelfsbelehrung verzichtet wurde, scheint nicht ganz richtig zu sein, da es sich hierbei m.E. um einen Verwaltungsakt handelt. Welche Möglichkeiten einer Änderung der Steuerbescheide, hilfsweise auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, kommen noch in Betracht?
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