Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

AEAO zu § 251,Säumniszuschläge im Insolvenzverfahren,§ 251 Abs. 2 Satz 1 AO

Meine Mandantin (GmbH) hat im September 2018 Insolvenzantrag gestellt. Wir hatten das Mandat im April 2018 niedergelegt, der Insolvenzverwalter hatte uns jedoch nun beauftragt, die offenen Abschlüsse noch zu erstellen. Die Bescheide für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 sind eingetroffen. Alle Jahre weisen einen Verlust aus, somit wurde auch keine Körperschaftsteuer festgesetzt. Allerdings hat das Finanzamt für die Jahre 2017 und 2019 Säumniszuschläge festgesetzt. Nun stellt sich die Frage, ob das Finanzamt diese überhaupt festsetzen darf, das Insolvenzverfahren war eröffnet und der Insolvenzverwalter hatte für die Jahre 2017 bis 2018 im Jahr 2020 „Berechnungsbescheide“ erhalten und in 07/2021 auch für 2019. Den Grund des Säumniszuschlags – Druck auf den Steuerpflichtigen auszuüben, um die Einreichung zu beschleunigen – halte ich im Insolvenzfall für überflüssig, der Insolvenzverwalter muss ja erst mal sehen, ob er überhaupt verwertbares Vermögen findet. Obendrein müssten die Säumniszuschläge nicht im Vorfeld bekannt gegeben werden, denn diese gehören doch dann auch in die Insolvenztabelle? Bevor ich einen Erlassantrag stelle, würde ich gerne wissen, ob die Säumniszuschläge überhaupt hätten festgesetzt werden dürfen.
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen