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Selbstanzeige,JStG 2020

A ist unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland. Nach DBA ist Deutschland der Ansässigkeitsstaat. A hat Einkünfte in Deutschland und Einkünfte in Südkorea. Die Einkünfte in Südkorea wurden nicht in der deutschen Einkommensteuererklärung angegeben, obwohl diese teilweise in Deutschland zu besteuern sind. Pro Jahr ergibt sich nunmehr eine hinterzogene Steuer von rund 35.000–40.000 € ohne Hinterziehungs- oder Nachzahlungszinsen. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 wurde am 31.01.2011 beim Finanzamt eingereicht. Die Einkommensteuererklärung für die Jahre vor 2009 wurde beim Finanzamt vor 2011 eingereicht. Frage: 1. Ab 50.000 € ist von einer Steuerhinterziehung in großen Ausmaß die Rede. Zählen hierzu nur die Steuerbeträge oder auch die Zinsen (Nebenleistungen)? 2. Mit dem JStG 2020 wurde die strafrechtliche Verjährungsfrist bei besonders schweren Steuerhinterziehungen von zehn Jahren auf 15 Jahren erhöht. a) Sind die Steuern in den o.g. Sachverhalt für die Jahre von 2009 bereits verjährt? b) Ab wann gilt die Änderung durch das JStG 2020, d.h. ab welchem Zeitraum?
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