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Insolvenzverfahren,Grundlagenbescheid

Unser Mandant war zu 50 % an einer GmbH beteiligt. Über das Vermögen der GmbH wurde im Jahr 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Amtsgerichts/Insolvenzgerichts vom 01.02.2019 wurde das Insolvenzverfahren nach Abhaltung des Schlusstermins und nach vollzogener Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO). Der Verlust nach § 17 EStG wurde in der Einkommensteuererklärung für 2019 unseres Mandanten angesetzt, ohne Unterlagen vorzulegen. Im Einkommensteuerbescheid 2019 wurde der Verlust nicht anerkannt. In den Erläuterungen zum Bescheid wird angeführt: „Ein evtl. entstehender Verlust nach § 17 EStG kann erst im Zeitpunkt der Schlussverteilung berücksichtigt werden. (…) Ein entsprechender Beschluss lag uns zum Zeitpunkt der Einkommensteuerveranlagung nicht vor.“ Gegen diesen Bescheid wurde kein Einspruch eingelegt. Fragen: 1. Handelt es sich bei dem Beschluss des Amtsgerichts/Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens um einen Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 AO oder einen Verwaltungsakt nach § 118 AO, der zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist führt? 2. Sollte dies nicht der Fall sein: Kann man dem Finanzamt mangelnde Sachverhaltsaufklärung zur Last legen?
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