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Testamentsvollstrecker,Festsetzungsfrist,Ablaufhemmung,§ 170 Abs. 2?6 AO

An mich hat sich ein Rechtsanwalt gewandt, der seit dem 11.01.2019 als Testamentsvollstrecker für einen Erbfall vom Erblasser eingesetzt wurde. Der Erblasser ist am 04.01.2016 verstorben. Das Finanzamt des Erblassers hat eine Aufforderung zur Abgabeverpflichtung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2015 und 2016 als Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung an den Testamentsvollstrecker geschickt. Mein Mandant wurde für die Erblasserin als Testamentsvollstrecker eingesetzt, da diese ihre Tochter enterbt und den Enkel u.a. als Erben eingesetzt hat. Die enterbte Tochter klagt seitdem dagegen, die Klagen sind teilweise bis heute noch anhängig, mittlerweile z.B. gegen den Testamentsvollstrecker beim BGH. Auch der Enkel hatte gegen den Einsatz des Testamentsvollstreckers geklagt, obwohl er selbst mit dem Erbe bedacht wird, ist aber bei Gericht unterlegen, und das Urteil ist rechtskräftig. Der Rechtsanwalt ist der Meinung, dass die (materielle) Wirksamkeit seiner Bestellung als Testamentsvollstrecker bis zur Entscheidung des BGH nicht besteht. Somit kann er zurzeit nicht zuständig sein, rechtliche Erklärungen (z.B. Steuererklärungen) für den Erblasser abzugeben. Das Finanzamt möchte die Erklärungen unbedingt kurzfristig erhalten, da ansonsten Verjährung eintreten könnte. Wer ist nun für die Abgabe der Steuererklärungen in einem solchen Fall zuständig? Kann das Finanzamt hier abwarten und den Fall offenhalten?
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