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Verfahrensrecht,Schätzung,Nebenbestimmung

Ein Mandant von uns hat geschätzte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2017–2019 erhalten. Daraufhin wurden die Erklärungen erstellt. Diese wurden nun mit folgender Begründung abgelehnt: „Da gegen die Schätzungsbescheide nicht innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt wurde, sind diese zum Zeitpunkt des Eingangs Ihrer Umsatzsteuererklärung bereits bestandskräftig. Eine Änderung zu Ihren Gunsten scheidet somit nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO aus.“ Meiner Auffassung nach sind Umsatzsteuerbescheide grundsätzlich vorläufig und können innerhalb der Festsetzungsverjährung geändert werden.
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