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Verfahrensrecht,Festsetzungsfrist,Ablaufhemmung

Mein Mandant hat am 30.03.2017 seinen ESt-Bescheid 2016 erhalten. Demnach war der Eingang der Steuererklärung im Jahr 2017. Mit Datum vom 19.1.2022 erhält mein Mandant einen geänderten ESt-Bescheid 2016 mit dem Hinweis, dass dieser gem. § 173 (1) Nr. 1 AO geändert wurde. Im Erläuterungstext steht, dass „Der Steuerbescheid aufgrund einer neuen Datenübermittlung von der Bundesagentur für Arbeit geändert wurde“. Meines Erachtens beginnt die Festsetzungsfrist grds. am 31.12.2017 und endet nach vier Jahren am 31.12.2021. Durch § 171 (10a) i.V.m. § 93c AO kann jedoch ein Steuerbescheid geändert werden, wenn Daten innerhalb von sieben Jahren nach dem Besteuerungszeitraum zugehen. Hier endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang. Der Zugang der Daten ist mir nicht bekannt. Frage 1: Ist es korrekt, dass die Festsetzungsverjährung eingetreten ist, wenn die Daten vor dem 31.12.2019 an das Finanzamt übermittelt wurden? Frage 2: Muss das Finanzamt den Eingang mit Datum nachweisen?
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