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Dokumentation,Mangel,Schätzung

Betriebsprüfung bei einer kleinen GmbH. Neben dem Gesellschafter-Geschäftsführer sind ein bis zwei gewerbliche Mitarbeiter beschäftigt. Eingangsrechnungen werden in einem Ablagekasten gesammelt, dann in einen monatlichen Buchaltungsordner abgelegt und zum Steuerberater zwecks Erstellung der Buchhaltung gegeben. Weniger als zehn Ausgangsrechnungen im Monat werden umgehend nach Leistungserbringung mithilfe eines erworbenen Rechnungsprogramms auf dem Laptop erstellt und dort durch das Programm unveränderbar gespeichert. Eine Rechnung wird sodann an den Kunden geschickt, eine weitere kommt in den Ordner für den Steuerberater. Eine Bargeldkasse wird nicht unterhalten. Kleine Beträge werden zunächst vom Geschäftsführer verauslagt und dann über ein Verrechnungskonto mit Barabhebungen verrechnet. Mangel in der Buchhaltung: Im dreijährigem Prüfungszeitraum wurde festgestellt, dass eine Ausgangsrechnung nicht gebucht war. Versehentlich war diese nicht in den Ordner für den Steuerberater eingeheftet worden. Der Kunde hatte per Scheck gezahlt. Mangels Angabe auf dem Scheck konnte die Zahlung in der Buchhaltung nicht zugeordnet werden und wurde zunächst auf einem Konto für „ungeklärte Zahlungen“ gebucht. Dieser Betrag muss nachversteuert werden. Der Betriebsprüfer beabsichtigt nun, einen Sicherheitszuschlag vorzunehmen, weil 1. keine Verfahrensdokumentation für das Erstellen der Ausgangsrechnungen vorliegt, 2. im Rechnungsprogramm zwar ein Programmpunkt zur Erstellung von Finanzdaten vorgesehen ist, dafür müsste der Mandant diesen allerdings gebührenpflichtig freischalten lassen. Der Mandant bietet dem Betriebsprüfer an, selbst die Daten im Laptop zu sichten. Der Prüfer besteht allerdings auf die GdpdU-Daten. Fragen: 1. Kann in diesem kleinen Fall auf eine Verfahrensdokumentation verzichtet werden? 2. Kann der Prüfer hier einen für sein Gerät lesbaren Datensatz verlangen oder kann man sich darauf berufen, dass der Laptop des Mandanten hier lediglich als Schreibmaschine genutzt wurde?
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