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Verfahrensrecht,Festsetzungsfrist,Steuerhinterziehung

Unser Mandant ist einer von drei Gesellschaftern einer GmbH. Im Jahr 2014 erfolgte eine Zwangsabtretung eines Teils seines Anteils. Laut Gesellschaftsvertrag berechnet sich in diesem Fall das Entgelt anhand des Stuttgarter Verfahrens. In der Gesellschafterversammlung wurde beschlossen, dass abweichend zum Vertrag kein Entgelt zu entrichten ist. In der Steuererklärung 2014 hat unser Mandant keine Angaben zur Übertragung der Anteile gemacht. Aufgrund einer Kontrollmitteilung hat das Finanzamt jetzt einen Änderungsbescheid (alter Bescheid Nov. 2015) erlassen mit Hinweis auf das Vorliegen einer Steuerhinterziehung. Meiner Meinung nach liegt eine Steuerverkürzung vor, da kein Vorsatz und keine Bereicherungsabsicht vorliegt. Es floss kein Entgelt, so dass unser Mandant der Meinung war, dass keine Angaben dazu notwendig sind. In diesem Fall beträgt die Verjährung fünf Jahre und der Vorgang wäre damit verjährt.
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