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§ 168 AO,§ 173 AO

Ein Mandant betreibt eine Tankstelle und verkauft neben Benzin, Diesel etc. auch Autogas. Der Mandant wird zunächst vom Lieferanten mit Benzin, Diesel, Autogas etc. beliefert. Es wurde vereinbart, dass der anschließende Verkauf an den Endkunden im Rahmen eines Provisionsgeschäfts erfolgt. Für die korrekte Abrechnung der Provisionen wurde im Jahr 2017 eine entsprechende Einstellung in der Kasse vorgenommen, welche bei Verkauf von Benzin, Diesel, Autogas etc. die entsprechende Verbuchung generieren sollte. Für die „Waren“ Benzin, Diesel etc. waren die Einstellungen korrekt, so dass umsatzsteuerlich die gesamten Provisionen versteuert wurden. Es wurden buchungstechnisch also weder Umsatzerlöse (USt) noch Materialaufwand (VoSt) erfasst, sondern lediglich die Provisionen. Für das Autogas war die Einstellung allerdings nicht korrekt (es wurde irrtümlicherweise ein falsches Konto hinterlegt), so dass eine Versteuerung der gesamten Erlöse aus dem Verkauf anstatt lediglich der Provisionen erfolgt ist. Ein entsprechender Aufwand aus dem Einkauf für das Autogas und ein damit verbundener VoSt-Abzug wurden nicht vorgenommen. In der Folge wurden somit in den Jahren 2017, 2018, 2019 sowie 2020 zu hohe Umsätze versteuert und zu viel USt abgeführt. Ebenso waren dadurch die ertragsteuerlich veranlagten Gewinne zu hoch! Die Einkommensteuerbescheide 2017, 2018 und 2019 erfolgten nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, sie sind lediglich teilweise vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO. Das Jahr 2020 wurde ertragsteuerlich noch nicht veranlagt. Ziel ist es, eine Änderung der falschen Einkommensteuerbescheide zu erwirken und zugleich eine Korrektur der Umsatzsteuer in den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 vorzunehmen! Fraglich ist, welche Korrekturvorschrift hier angewendet werden kann, um oben genanntes Ziel erreichen zu können.
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