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Rückwirkendes Ereignis,Unterhalt,§ 175 AO

Mann zahlt seit 2019 seiner getrennt lebenden Frau Ehegattenunterhalt. Die Anlage U mit der Zustimmung der Ehefrau wurde bei Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019 unterschrieben. In der Einkommensteuererklärung 2020 versteuert die Ehefrau wieder den Unterhalt. Ihr Einkommensteuerbescheid 2020 ist bestandskräftig (auch kein § 164 AO). In dem Einkommensteuerbescheid 2020 des Ehemanns wurde der Unterhalt nicht berücksichtigt. Der Bescheid ergeht unter VdN, § 164 AO. Durch Änderungen bei den Veranlagungen 2020 und der Forderung der Krankenkasse der Ehefrau, Krankenversicherungsbeiträge auch vom Unterhalt zu fordern, ist der Vorteil des Ehemanns, den Unterhalt steuerlich abzusetzen, in einen finanziellen Nachteil umgeschlagen. Ist der Steuerbescheid der Ehefrau irgendwie noch änderbar, da der Unterhalt auch beim Ehemann nicht angesetzt wurde?
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