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§ 173 AO,grobes Verschulden

Mandant R. hat im Jahr 2020 eine PV-Anlage auf dem Dach seines privaten Wohnhauses installieren lassen. Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2020 hat er schlicht vergessen (kein Rechtsirrtum), uns über die Anlage in Kenntnis zu setzen oder Unterlagen einzureichen. Der ESt-Bescheid 2020 erging nach § 165 Abs. 1 S. 2 AO teilweise vorläufig. Ist eine Änderung des ESt-Bescheids 2020 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich, da Vergessen nicht als grobe Fahrlässigkeit zu werten ist? Der Abzug der Vorsteuer wurde gem. § 15c Abs. 16 S. 5 UStAE verwehrt. Bestehen Möglichkeiten, dagegen vorzugehen?
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