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Verfahrensrecht,Änderung Steuerbescheide,Lohnsteuerbescheinigung

Sachverhalt: Die Lohnsteuerbescheinigung 2020 für einen Arbeitnehmer, welche Eingang in die Steuererklärung 2020 und damit in den Einkommensteuerbescheid 2020 vom 10.9.2021 nahm, wurde im Februar 2022 vom Arbeitgeber hinsichtlich der Zuordnung des Bruttoarbeitslohns bzw. des Kurzarbeitergeldes (Progressionsvorbehalt) geändert. Der Arbeitgeber hat die geänderten Lohnsteuerdaten nach Ablauf der Einspruchsfrist elektronisch an das Finanzamt übermittelt und den Arbeitnehmer schriftlich über die Änderung der Zuordnung informiert. Der Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheids 2020 wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Einspruchsfrist abgelaufen ist und eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 nicht anwendbar wäre, da es sich nicht um eine neue Tatsache im Sinne dieser Vorschrift handelt. Frage: Nach welcher Änderungsvorschrift ist der Einkommensteuerbescheid 2020 zugunsten des Arbeitnehmers zu ändern?
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