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Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 EStG,Begriff Bilanzierungsfehler und zeitliche Berücksichtigung unter Berücksichtigung des Korrekturrechts nach der AO

Bei einer GmbH wird eine Betriebsprüfung für die Jahre 2016–2019 durchgeführt. Die bislang berücksichtigten Rückstellungen werden dabei um 400.000 € gemindert. Unter anderem wurde der Prozentsatz der pauschalen Gewährleistungsrückstellung gesenkt (Gewinnerhöhung durch diesen Sachverhalt: 200.000 €). Die Handelsbilanz 2020 wurde bereits aufgestellt und veröffentlicht. Die Bilanz 2021 wird gerade erstellt. Frage: Da sich die Steuerbilanz für 2020 aufgrund der Ergebnisse der Betriebsprüfung ändert: Kann im Jahresabschluss 2020 noch (nachträglich) eine Einzelgewährleistungsrückstellung für ein Bauprojekt in Höhe von 100.000 € gebildet werden? Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bilanzaufstellung lagen Erkenntnisse hierüber nicht vor und wurden daher bisher nicht berücksichtigt.
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