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Steuerhinterziehung,Kompensationsverbot,§ 370 AO,Umsatzsteuer-Voranmeldung

Der Steuerpflichtige erzielte in den Jahren 2016, 2018 und 2019 umsatzsteuerpflichtige Umsätze. In den Jahren hatte er selbst Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei der Finanzverwaltung eingereicht, hierin aber nicht den gesamten erzielten Umsatz vorangemeldet. In den genannten Jahren wurden keine Umsatzsteuerjahreserklärungen erstellt – bzw. zu spät. Die Strafsachenstelle sieht nun in allen Jahren in der gesamten Höhe der 19-prozentigen Umsatzsteuer die Steuerhinterziehung als gegeben an. FRAGE: Ist es denn nicht so, dass die vorangemeldeten Umsätze bzw. die vorangemeldete Umsatzsteuer in Abzug zu bringen sind und letztendlich sozusagen nur der Nachzahlungsbetrag gemäß den Jahressteuererklärungen als hinterzogene Umsatzsteuer zu sehen ist?
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