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§ 180 AO,Gewinnfeststellung,GbR

Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags Die steuerpflichtigen Eheleute beantragen im Rahmen einer Steuererklärung nach § 180 AO eine einheitliche und gesonderte Feststellung für die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags im Kalenderjahr 2017 betreffend eine im Jahr 2022 angeschaffte Photovoltaikanlage. Das Finanzamt lehnt die einheitliche und gesonderte Erfassung gemäß § 180 AO unter Hinweis auf Abs. 3 AO ab, da es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handeln soll. Zum einen gehe ich davon aus, dass bei einer Photovoltaikanlage es sich nicht um einen Fall mit geringer Bedeutung handelt, da hier grundsätzlich in Ziffer 4 AEAO zu § 180 AO Mieteinkünftefälle genannt sind. Darüber hinaus handelt es sich hier um eine Kannbestimmung, so dass einem grundsätzlichen Antrag auf einheitliche und gesonderte Feststellung meines Erachtens finanzamtseits stattzugeben ist. Somit gilt § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO bei freiwilliger Abgabe einer Steuererklärung meines Erachtens nicht, so dass im Fall einer Ablehnung gemäß § 180 Abs. 3 Satz 2 ein Einspruch zu erheben wäre, da die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nicht von „geringer Bedeutung“ bei gewerblichen Einkünften sein kann. Ist diese Rechtsauffassung von mir zutreffend, oder sind hier andere Argumente vorzutragen, um eine Stattgabe meines Einspruchs zu erreichen?
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