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§ 146a AO,KassenSichV,Einzelaufzeichnungspflicht bei elektronischen Aufzeichnungssystemen mit TSE

Ein Mandant hat von einer offenen Ladenkasse zu einer hochmodernen elektronischen Kasse mit TSE eines namhaften Herstellers gewechselt. Die Folge: Bestandsdifferenzen in erheblicher Höhe! Die Tageseinnahmen buche ich nach dem Tagesendsummenbon. Betriebsausgaben werden über die Kasse nicht getätigt. Der Tagesendsummenbeleg erfolgt auf Thermopapier. Bisher hatte ich diesen nicht gescannt und digital zur Fibu genommen, werde das in Zukunft aber ändern. Auf das Scannen hatte ich verzichtet, weil die Daten ja alle elektronisch gespeichert sind. Wir haben den Hersteller gebeten, bei der Klärung der Kassenfehlbestände behilflich zu sein. So habe ich den Techniker vor Ort gebeten, doch einmal die Einzelumsätze aufzurufen, weil ich kontrollieren wollte, wie sich Buchungen bei nachträglichem Wechsel auf Kartenzahlung auswirken. Die Antwort des Technikers: „Nein, das geht nicht. Es werden nur die Endsummen gespeichert und das nicht täglich, sondern immer nur, wenn der Endsummenbon abgerufen wird.“ Meine Frage an das Taxpertise-Team: Ist das korrekt? Was ist mit der Einzelaufzeichnungspflicht? Ich ging bisher davon aus, das moderne Kassensysteme jede einzelne Buchung festhalten und nur dann ein TSE-Sicherheitszertifikat erhalten, wenn die unveränderbare Einzelaufzeichung sichergestellt ist.
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