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Zeitnahe Mittelverwendung Verein,Ausnahmevorschriften,§ 62 Abs. 3 AO

Ein gemeinnütziger Verein erbt eine erhebliche Geldsumme. Unterliegt der Betrag der Verpflichtung der zeitnahen Verwendung, wenn testamentarisch keine besondere Verwendung außer der Verwendung für den gemeinnützingen Vereinszweck vorgesehen ist? Wie sieht es aus, wenn zwar eine spezielle Verwendung testamentarisch vorgeschrieben ist, aber kein Zeithorizont genannt ist?
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