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§ 26 EStG,Einzelveranlagung,Zusammenveranlagung

Mandant T hat am 25.09.2020 seine Ehefrau F geheiratet. Mandant T erzielt im Jahr 2020 ausschließlich Arbeitslosengeld. Ehefrau F war angestellt und erzielte nichtselbständige Einkünfte nach Steuerklasse 1. Ehefrau F erstellte im Juni 2021 ihre Steuererklärung 2020 als Einzelveranlagung. Der Bescheid erging am 27.09.2021. Im Februar 2022 beauftragte Mandant T unser Steuerbüro zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2020 des T. Aus den Unterlagen heraus und dem Hochzeitsdatum haben wir auf die steuerlich günstigere Zusammenveranlagung hingewiesen. Frage: Besteht nun noch die Möglichkeit für die Eheleute, eine Zusammenveranlagung abzugeben? Falls ja, was müssten die Eheleute tun? Welche Korrekturvorschrift bzw. welches Wahlrecht greift?
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