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Verfahrensrecht,Offenbare Unrichtigkeit,Hinweispflicht

Sachverhalt: Bei einer finanzamtlichen Betriebsprüfung hatten sich Betriebsprüfer und der Steuerpflichtige darauf geeinigt, dass eine Leasing-Sonderzahlung, die für 36 Monate im Voraus entrichtet worden war, im Veranlagungsjahr nicht in voller Höhe, sondern lediglich zu einem Drittel als Betriebsausgabe angesetzt wird. Im Betriebsprüfungsbericht ist dies auch so beschrieben und auch vermerkt, dass in den zwei nachfolgenden Veranlagungsjahren jeweils ein Drittel der Leasing-Sonderzahlung als Betriebsausgabe anzusetzen ist. Der Betriebsprüfer hat aber den Fehler begangen, dass er entgegen seiner verbalen Beschreibung im Betriebsprüfungsbericht die Leasing-Sonderzahlung im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe angesetzt hat. Der Steuerpflichtige hat den ihn fehlerhaft begünstigenden Steuerbescheid akzeptiert, hat jedoch jetzt bei den nachfolgenden Veranlagungsjahren ein schlechtes Gewissen, wenn er, wie im Prüfungsbericht vermerkt, dass zweite und dritte Drittel in den zwei nachfolgenden Veranlagungsjahren als Betriebsausgabe ansetzt. Frage: Wir vertreten die Auffassung, dass, wenn es richtig ist, dass ein durch den Fehler des Finanzamts begünstigter Steuerpflichtiger nicht verpflichtet ist, den Fehler dem Finanzamt anzuzeigen, er es dann wohl erst recht nicht in den zwei nachfolgenden Veranlagungsjahren ist. Darf der Steuerpflichtige das zweite und das dritte Drittel in den nachfolgenden Jahren ansetzen, obwohl der gesamte Betrag bereits im Rahmen der BP berücksichtigt wurde?
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