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Verfahrensrecht,§ 173 AO,Grobes Verschulden

A reicht mit den Unterlagen zur Einkommensteuer 2021 eine Steuerbescheinigung für 2020 ein. Aus der Steuerbescheinigung gehen anrechenbare Steuern von 1.000 € hervor, die A wiederbekommen würde, da das Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Der Einkommensteuerbescheid 2020 erging nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung am 30.06.2021. Frage: Kann die Anrechnung der Kapitalertragsteuer nachträglich erfolgen, auch wenn der Einkommensteuerbescheid selbst bereits bestandskräftig ist?
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