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§ 34c EStG,§ 175 AO

Mein Mandant hat Anteile an einer holländischen Kapitalgesellschaft veräußert und den Gewinn nach § 17 EStG (da Anteile > 1 %) als Einkünfte nach dem TEV versteuert. Es wurde hierbei holländische Quellensteuer in Höhe von 15 % einbehalten. Der Versuch, die holländische Quellensteuer im Erstattungsverfahren zurückzuerhalten, schlug leider fehl, da die holländische Kapitalgesellschaft die Anteile zurückgekauft hat und somit es gemäß Ziffer X. des Protokolls zum DBA Niederlande – Deutschland vom 12. April 2012 keine Einkünfte nach § 17 EStG, sondern Dividendeneinkünfte nach § 20 EStG sind. Dies hat zur Folge, dass die einbehaltene holländische Quellensteuer bei der Veranlagung zur deutschen Einkommensteuer angerechnet wird. Nun ist der ESt-Bescheid (Deklaration nach § 17 EStG) bestandskräftig. Einen Änderungsantrag hat das FA mit folgender Begründung abgelehnt: „Eine Änderung könnte allenfalls nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erfolgen. Allerdings steht dem grobes Verschulden entgegen, so dass der Änderungsantrag abzulehnen ist.“ Frage: Gibt es hier eine Berichtigungsmöglichkeit nach der AO? Es ist noch zu erwähnen, dass das FA die entsprechenden Verkaufsunterlagen angefordert und auch erhalten hat. Somit war dem FA auch bekannt, dass die holländische Kapitalgesellschaft eigene Anteile zurückkauft.
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