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Verjährung,Steuer

An mich hat sich ein Rechtsanwalt gewandt, der seit dem 11.01.2019 als Testamentsvollstrecker für einen Erbfall eingesetzt wurde. Der Erblasser ist in der Nacht vom 03. auf den 04.01.2016 verstorben. Der 04.01.2016 (Montag) war der erste Werktag des Jahres 2016. Mit heutigem Datum (09.01.2022) hat er durch das Finanzamt der Erblasserin die Aufforderung zur Abgabeverpflichtung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2015 und 2016 als Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung (Einspruchsfrist ein Monat) erhalten mit einer Frist für die Abgabe in vier Wochen. Die Erblasserin hatte mutmaßlich neben ihren Renteneinkünften auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus diversen Geldanlagen (Aktien und Überseecontainer-Beteiligung), so dass eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung dem Grunde nach bestand. Mein Mandant wurde für die Erblasserin als Testamentsvollstrecker eingesetzt, da diese ihre Tochter enterbt und den Enkel u.a. als Erben eingesetzt hat. Die enterbte Tochter klagt seitdem dagegen; die Klagen sind teilweise bis heute noch anhängig, mittlerweile z.B. gegen den Testamentsvollstrecker beim BGH. Aufgrund der Streitigkeiten hat noch niemand eine Sichtung sämtlicher Unterlagen im Arbeitszimmer des Wohnhauses der Erblasserin vorgenommen und das Wohnhaus steht leer. Fragen: (1.) Besteht die Möglichkeit, aufgrund von Verjährung die Abgabe der Steuererklärungen zu vermeiden? Oder wird die Nichtabgabe als Vorsatz gewertet, so dass die Frist zehn Jahre beträgt? (2.) Befreit das Sterbedatum 4. Januar 2016 von einer Abgabepflicht für das Jahr 2016, da es bis zum 4. Januar keinerlei Einnahmen gegeben hat? (3.) Gibt es weitere Sachverhalte, die berücksichtigt werden sollten? Ich würde jetzt mit einem Einspruch Fristverlängerung beantragen, und mein Mandant müsste als Testamentsvollstrecker die Unterlagen der Erblasserin sichten und dann den Auftrag erteilen, die Einkommensteuererklärungen zu erstellen.
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