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Neuberechnung Nachzahlungszinsen,Verzinsungszeitraum ab 1.1.2019,§ 233a Abs. 1a AO

Unsere Mandantin (eine Personengesellschaft) hat für das Wirtschaftsjahr 2018 die Gewerbesteuerbescheide im Juni 2021 erhalten. Die Städte und Gemeinden haben ihre Nachzahlungen, entsprechend der damals gültigen gesetzlichen Regelung, mit 0,5 % pro Monat verzinst. Mittlerweile wurde die Verzinsung aber von monatlich 0,5 % auf 0,15 % verringert, und zwar rückwirkend ab dem Verzinsungszeitraum 2019. Werden diese Bescheide nun automatisch geändert? Laut einem uns vorliegenden Zinsbescheid ist die „Festsetzung hinsichtlich der Höhe der Verzinsung mit einem Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 Abs. 1 behaftet. Ein Widerspruch diesbezüglich ist nicht erforderlich.“ Bislang haben wir aber keine geänderten Bescheide erhalten. Und leider ist dieser Vorläufigkeitsvermerk nicht auf allen Bescheiden vorhanden. Gilt dieser Vorläufigkeitsvermerk nun generell für alle Zinsbescheide, oder hätte man gegen Bescheide, die diesen Vorläufigkeitsvermerk nicht haben, Einspruch einlegen müssen?
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