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Verfahrensrecht,Einzelaufzeichnungspflicht,EÜR

Mein Mandant ist als mobiler Friseur selbstständig tätig. Der Gewinn wird durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Über die Bareinnahmen erstellt er seinen Kunden eine Quittung, auf der der Name des Kunden (z. B. Frau Müller oder Familie Meier), die Art der Dienstleistung (z. B. Schneiden), der Ort und das Datum eingetragen ist. Meine Frage: Sind diese Angaben für die Erfüllung der Einzelaufzeichnungspflicht ausreichend? Falls auch die Angabe der vollständigen Anschrift des Kunden notwendig ist: Muss diese zwingend auf der Quittung angegeben werden oder kann diese Angabe auch aus externen Quellen (z. B. Terminkalender) hervorgehen?
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