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§ 180 AO,Örtliche Zuständigkeit,Zuständigkeitswechsel

Unser Mandant wird aktuell beim Finanzamt A mit seiner selbständigen Tätigkeit (bis Ende 2021 am Wohnsitz ausgeübt) mit den Einkünften aus § 18 EStG zur Einkommensteuer veranlagt. Ab dem 01.01.2022 erfolgte die Anmietung von Büroräumen und die Verlegung der selbständigen Tätigkeit in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamts B. Somit sollte die Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung der Einkünfte, § 18 EStG, (auch für die noch nicht veranlagten Jahre) an das Finanzamt B übergehen. Finanzamt A ist weiterhin für die Veranlagung der Einkommensteuer zuständig. Aktuell wird eine Betriebsprüfung vom Finanzamt A für die Jahre 2017 bis 2018 durchgeführt, welche noch nicht beendet ist. A) Muss das FA A unabhängig vom Stand der Betriebsprüfung die Zuständigkeit für die Feststellung, § 18 EStG, (und ggf. Umsatzsteuer) sofort an das FA B abgeben? Kann FA A dies verzögern? B) Welches Finanzamt ist zuständig für eine mögliche Anschlussprüfung der Jahre 2019 ff.? C) Welche verfahrensrechtlichen Möglichkeiten bestehen, das Finanzamt A zur Abgabe der Zuständigkeit bzw. Einhaltung der Zuständigkeitsregeln anzuhalten? Anmerkung: Aufgrund andauernder Probleme mit dem FA A ist es von großem Interesse des Mandanten, „sein Glück“ mit dem FA B zu versuchen.
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