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Zugang auf dem steuerlichen Einlagekonto,Liquidation,Veräußerung,§ 17 EStG

Wir betreuen seit Jahren eine mittelständische Kapitalgesellschaft. Bei dieser Kapitalgesellschaft hat es in den Jahren 2013 und 2014 erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten gegeben. Um die schwierige Situation zu meistern, haben die Gesellschafter beschlossen, Nachschusskapital in die Firma einzuzahlen. Anfang März 2014 wurde ein Gesellschafterbeschluss gefasst und ohne notarielle Beurkundung wurde am 10.3.2014 per Überweisung der Geldbetrag auf dem Konto der GmbH gutgeschrieben. Der Betrag wurde als Nachschusskapital auf dem DATEV SKR 03 Konto 0845 gebucht. In der Bilanz zum 31.12.2014 wurde der Betrag unter Kapitalrücklage ausgewiesen. In der Körperschaftsteuererklärung 2014 Anlage KSt 1 F wurde in der Zeile 11 lediglich das gezeichnete Kapital laut Satzung eingetragen. Das Nachschusskapital wurde in der Erklärung nicht erfasst. In dem Bescheid zum 31.12.2014 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG wurde der Betrag für das steuerliche Einlagekonto nicht festgestellt. Die Steuerbescheide sind rechtskräftig. Auch in den Folgejahren ist der Fehler nicht aufgefallen. Auch diese Steuerbescheide sind nicht mehr änderbar. Unseres Erachtens liegt ein Fehler vor, der nicht mehr behoben werden kann. Zurzeit entstehen aber keinerlei nachteilige Steuerzahlungen bei unserer Mandantin. Im Falle einer Geschäftsaufgabe oder einer Liquidation könnte bei Rückzahlung des Nachschusskapitals die Finanzverwaltung eine Ausschüttung annehmen und würde unseres Erachtens den Betrag der Kapitalertragsteuer unterwerfen. In der persönlichen Einkommensteuer-Erklärung der betroffenen Gesellschafter dürfte im Falle eines Verkaufs, einer Geschäftsaufgabe oder Liquidation das Nachschusskapital als Anschaffungskosten für den Gesellschaftsanteil zu sehen sein. Teilen Sie unsere Rechtsauffassung? Müssen wir jetzt schon aktiv auf unseren Mandanten zugehen und ihn auf den Fehler hinweisen? Sehen Sie eine Möglichkeit, den Fehler für die Zukunft zu berichtigen?
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