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§ 169 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO,§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO,Änderung formell bestandskräftiger Bescheide

Unser Mandant hat seit dem Jahr 2002 einen Grad der Behinderung von 100 % mit dem Kennzeichen H, der unbefristet gültig ist. Irrtümlich wurden die Erklärungen und infolge auch die Bescheide mit dem Kennzeichen G eingereicht. Die Bescheide stehen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Wir haben mit einem Änderungsantrag jetzt die Korrektur eingereicht. Für die Jahre 2018–2020 haben wir jetzt nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderte Bescheide erhalten, weitere allerdings nicht. Für welche Jahre können wir noch Änderungen beantragen?
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