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Verfahrensrecht,Festsetzungsfrist,Vorbehalt der Nachprüfung

X hat für 2016 keine Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Das Finanzamt hat Schätzbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassen (im Jahr 2018). Der VdN wurde bislang nicht aufgehoben. X will noch Steuererklärungen abgeben, da die Schätzungen zu hoch sind. Wie lange kann er dies noch tun – wann verjähren die Schätzungen?
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