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Verfahrensrecht,GbR,Bruchteilsgemeinschaft

Die Brüder AL und PL kaufen gemeinsam ein Grundstück (2019), bisher keine Teilungserklärung zur Aufteilung des Grundstücks. Anschließend wurde ein Bauträgervertrag von den Brüdern zur Errichtung von zwei Doppelhaushälften (kurz DH) unterschrieben. Es wurden zwei Wohneinheiten als DH gebaut (Fertigstellung Frühjahr 2020). Finanziert wurde der Gesamtherstellungsaufwand durch die Aufnahme von zwei Bankdarlehen. Beide Verträge beinhalten als Darlehensnehmer Herrn AL und Herrn PL zusammen. Nach Fertigstellung der Doppelhaushälften vermietet AL eine Doppelhaushälfte an fremde Dritte. PL zieht mit seiner Frau in die andere DH ein. Die Ehefrau von PL ist selbständig und zahlt an PL für die Nutzung eines separaten Arbeitszimmers eine Miete (der Vertrag ist nicht zu beanstanden – außer dass der Vermieter Herr PL ist und nicht die etwaige Grundstücksgemeinschaft). Die Annuitäten werden auf die bestehenden Darlehen jeweils getrennt von AL und PL getragen; dies, weil AL und PL der Auffassung sind, sie haben getrennte Vorgänge (eigene Darlehen, eigene DH). Folglich möchten die Brüder für die anstehende Einkommensteuererklärung (2020) jeweils eine separate Erklärung und Erfassung in der jeweiligen Anlage V, also keine einheitlich gesonderte Feststellung als Grundstücksgemeinschaft. Meines Erachtens liegt jedoch eine GbR vor und die Mieteinnahmen des AL wären der GbR zuzurechnen, so die Abschreibung und die Schuldzinsen. So sind dann die Mieteinnahme des PL (von seiner Ehefrau) ebenfalls in der Steuererklärung der GbR zu erfassen und stehen beiden zu. Durch eine Teilungserklärung des Objekts und somit einen Tausch des jeweiligen Eigentumsanteils wäre eine Möglichkeit zu erreichen, dass jeder der Brüder seine eigene DH bekommt, in eigener Verantwortung verwaltet und versteuert. Allerdings dürfte die Übernahme des jeweiligen anteiligen Objekts und der darauf enthaltenen Restverbindlichkeiten einen Veräußerungsvorgang nach § 23 EStG (für AL für die Hälfte des Vermietungsobjekts) darstellen. Des Weiteren löst dies Grunderwerbsteuer aus und ggf. noch Schenkungsteuer, da der Verkehrswert höher ist als die jeweilige Restschuld der zu übernehmenden Darlehenssumme. Oder haben die Steuerpflichtigen recht, und es liegt keine Grundstücksgemeinschaft (GbR) vor, da jeder der Eigentümer tatsächlich seine Aufwendungen selbst getragen hat (§ 39 Abs. 2 AO)? Demnach reicht jeder eine eigene Anlage VuV zur Einkommensteuererklärung ein und eine Feststellungserklärung ist entbehrlich.
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