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§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO,§ 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO,§ 177 AO,USt-Schätzungsbescheid

R erhält nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist in 2/2021 die Benachrichtigung vom Finanzamt, dass der VDN-Vermerk nach § 164 (1) AO bei dem USt-Schätzungsbescheid 2018 vom 9/2020 aufgehoben wird. Dieser Verwaltungsakt wurde nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist angefochten. Die USt-Erklärung 2018 war dem Finanzamt zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingereicht. Diese wurde im März 2021 dann nachgereicht. Im Mai 2021 wurde eine BP für die Jahre 2016–2018 angesetzt. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung wurden u.a. die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze im VZ 2018 um Leistungen erhöht, die vom Stpfl. in den Jahren 2019 und 2020 abgerechnet wurden, da diese Aufträge im Jahr 2018 schon fertig gestellt waren. Diesem Mehr an USt-Bemessungsgrundlage von ca. 300.000 € gegenüber stellte der Prüfer ca. 31.000 € mehr an abziehbarer Vorsteuer im betr. VZ fest. Bezugnehmend auf nicht näher erläuterte Dienstanweisungen versteuerte er zu Lasten des Stpfl. das Mehr an Bemessungsgrundlage, ließ aber die zusätzlich festgestellte Vorsteuern nicht zum Abzug zu. Entgegen dem Saldierungsgebot von Tatsachen zugunsten und Tatsachen zu Lasten des Stpfl. im selben VZ erklärte er, dass nach einer Schätzung der USt-Bescheid nur nach § 173 AO änderbar sei, soweit die tatsächlichen Umsätze höher waren oder die Vorsteuer niedriger. Soweit die tatsächlichen Umsätze niedriger bzw. die Vorsteuern höher waren (also Sachverhalte zugunsten des Stpfl.), käme eine Änderung nach § 173 AO grundsätzlich nicht mehr in in Betracht. Frage: Stimmt das so? Gibt es eine unterschiedliche Auswirkung von Tatsachen zugunsten bzw. zuungunsten des Stpfl. je nachdem, ob es sich bei dem zu ändernden USt-Bescheid um einen Schätzungsbescheid handelt oder um einen regulären Bescheid? Welche Wirkung (falls überhaupt) entfaltet dann die nachträglich, vor Anordnung der BP, eingereichte USt-Erklärung 2018 bezüglich der unterschiedlichen Behandlung der Tatsachen zugunsten bzw. zuungunsten des Stpfl.?
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