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Klageformulierung,Nichtigkeit

Laut BFH Urteil vom 27.7.2021 mit dem AZ: V R 3/20 kann das Finanzamt in den sog. Bauträgerfällen die Umsatzsteuer nicht mehr gegenüber dem Bauunternehmer festsetzen, wenn bei ihm bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung beim Bauunternehmer wird nicht gehemmt, wenn der Umsatzsteuer-erstattungsanspruch des Bauträgers erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung für den Bauunternehmer entsteht. Im vorliegenden Fall geht es um Umsatzsteuer 2013. Hier lagen 11 Fälle vor, wonach das Finanzamt die Aufrechnung (angeblich vor Eintritt der FS-verjährung) erklärte, und sonach den Erstattungsanspruch für unseren Mandanten (Bauträger) ablehnte. Lediglich in einem einzigen Fall wurde in der Einspruchsentscheidung vom 16.08.2022 noch eine Erstattung gewährt. Laut Entscheidungsgründe in der vorliegenden Einspruchsentscheidung vom 16.08.22 gibt es zwei Fälle, von denen das Finanzamt selbst ausführt, dass Eintritt der Festsetzungsverjährung am 31.12.2018 eigetreten sei. Datum des Änderungsbescheids für die USt sei der 26.11.2019 gewesen. Das FA sagt jedoch die Abtretung vom 07.10.2019 sei wirksam gewesen, da der Bauleistende (Treppenbauer) kein Einspruch eingelegt habe. Im vorg. Urteil war zu lesen, dass maßgeblich demnach ist, dass es für die Zahlung des Steuerpflichtigen an einem formalen Rechtsgrund in Gestalt eines wirksamen Steuerbescheids fehlt (BFH-Urteil in BFHE 270,81). Der BFH hat hierfür insbesondere die Gesetzesbegründung angeführt (BT Drucksache 10/1636, S.44), wonach gerade eine Zahlung, die zwar einem materiellen Steueranspruch entspricht, jedoch auf einem unwirksam bekanntgegebenen Steuerbescheid erfolgt ist, als rechtsgrundlose Zahlung angesehen wurde. Der Senat in dem Urteil vom 27.07.21 schließt sich dieser Rechtsprechung an. Frage 1: Bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass der Bauleistende tatsächlich hätte Einspruch einlegen müssen, da gerade kein nichtiger Bescheid vorliegt? Oder könnte man argumentieren, dass ein solch schwerwiegender Fehler in § 125 I AO vorliegt, dass ein nichtiger Bescheid gegeben ist, und der Bauträger auch noch ein Anspruch hätte auf die Auszahlung dieses Umsatzsteuerbetrages in dieser Fallkonstellation? Frage 2: Für den Fall, dass in obiger Fallkonstellation ein nichtiger Steuerbescheid vorliegt und der Mandant auch noch Anspruch auf Erstattung von 2 Umsatzsteuerbeträgen hat, wie müsste dann der Klageantrag zum FG lauten. Die Einspruchsentscheidung lautete so, dass … lediglich im Falle des Bauleisters E. die Aufrechnung zu Unrecht erfolgt ist, da hier keine wirksame Abtretung vorliegt. Im Übrigen wird der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Das heißt der Mandant erhält noch für 2013 einen Betrag i.H.v. 304 €. Der Restbetrag, der sich aus 11 verschiedenen Bauleisterfällen zusammensetzt wurde abgewiesen und müsste demnach eingeklagt werden. Beim 1. Bauleisters H. geht es um einen Betrag von 56.999€, beim 2. Bauleister Baggerbetrieb um 5.605 €, etc. pp., insgesamt um 100.488,74 €. In 2 weiteren Fällen, wonach es um Umsatzsteuer geht i.H.v. 7.600 € und um 666 € weiß der Mandant definitiv, dass hier das FA von einer richtigen Festsetzungsverjährung ausgeht und dieser Betrag soll definitiv nicht eingeklagt werden. Wie lautet daher der Klageantrag? Frage 3: Die Problematik für den Mandanten besteht darin, dass das FA im Prinzip den Eintritt der Festsetzungsverjährung behauptet für den 31.12.2019 und zum Teil auch behauptet, dass kein Einspruch eingelegt worden sei. Der Mandant selbst kann dies nicht überprüfen. Gibt es ein kurzfristiges Mittel, um das noch vor Ablauf der Klagefrist feststellen zu können. Greift hier ein Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO gegenüber der Finanzbehörde? Frage 4: Und wenn ja, müsste dann ein Auskunftsanspruch gegen die jeweiligen Finanzämter der Bauhandwerker geltend gemacht werden, d.h. z.B. 11-mal einen Auskunftsanspruch gestellt werden oder nur einmalig ein Auskunftsanspruch an die Adresse des FA (Kasse), die die Einspruchsentscheidung erlassen hat? Frage 5: Da kaum zu vermuten ist, dass das FA einem solchen Auskunftsanspruch in der Kürze der Zeit, d.h. bis zum 19.09.2022 nachkommt, wie soll daher prozesstaktisch oder verfahrenstaktisch vorgegangen werden? Klage erheben in Kurzfassung und das Ruhen des Verfahrens beantragen?
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