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§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO,nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen und Beweismitteln,AEAO zu § 173

Sachverhalt: Bei den Unternehmer R (Transportunternehmen) wurde für die Jahre 2016–2018 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Bei den Reisekosten 2016–2018 für Unternehmer hat das Finanzamt festgestellt, dass neben der Reisekostenpauschale noch weitere Kosten (Brötchen, Kaffee und sonstige Getränke für den Unternehmer) gebucht wurden. Das Finanzamt kennt nur die Verpflegungspauschale an und streicht die restlichen Kosten als Betriebsausgaben in den Jahren 2016–2018. Der Einkommensteuerbescheid 2016 ist nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) ergangen. Bei der Einkommensteuererklärung 2016 wurde die Bilanz 2016 mit Kontennachweis elektronisch dem Finanzamt übermittelt. Fragen: Kann das Finanzamt die Reisekosten 2016 wegen neuer Tatsachen, § 173 Abs. 1 AO, ändern?
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