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Hinterziehungszinsen,§ 370 AO

Sachverhalt: Rentner hatten für das Jahr 2012 eine NV-Bescheinigung beantragt. Diese wurde auch so für die Jahre 2012 bis 2014 gewährt. Danach wurde von diesen nochmal für einen Zeitraum danach eine NV-Bescheinigung beantragt. Im Jahr 2021 wurden vom Finanzamt wegen DEKA-Erträgen diese angefordert und nun festgestellt, dass sich für die Zeiten ab 2014 teilweise Nachzahlungen ergeben würden und somit die Steuererklärungen einzureichen wären. Dies wurde von uns dann erledigt. Nach Einreichung der Steuerunterlagen kam kurze Zeit später ein Schreiben von der StraBu und „Einleitung Strafverfahren“. Die Jahre wurden veranlagt und die Steuerbeträge bezahlt. Nun wurden nachträglich noch Bescheide über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen für die Jahre von gut 1 T€ festgesetzt. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 ergeht die Festsetzung der Hinterziehungszinsen endgültig. Die Zinsbeträge sind nun bis 28.02.2022 zur Zahlung fällig. Können wir im Namen unseres Mandanten dahingehend (der Höhe oder dem Grunde nach) irgendetwas unternehmen?
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