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Verfahrensrecht,Betriebsausgabenabzug,Benennung Gläubiger

Mein Mandant ist Rohprodukten-(Schrott-)Händler, der sowohl von Unternehmen als auch von Privatpersonen Schrott ankauft. Aufgrund der Betriebsgröße wird er vom Finanzamt anschlussgeprüft. Bei der aktuellen Prüfung hat sich der Betriebsprüfer sehr schnell auf die Einkaufsgutschriften für Privatpersonen konzentriert. Der Betriebsprüfer des Finanzamts hat in einer „Zusammenstellung der vorläufigen Prüfungsfeststellungen“ zwei Gruppen von Lieferanten aufgezählt, bei denen er den Betriebsausgabenabzug (teilweise) versagen möchte. Gruppe 1: „Leistender unbekannt“ Nach seinen Angaben hat er die Adressen der Lieferanten mit dem Melderegister abgeglichen und Abweichungen zu den Angaben auf den Gutschriften festgesellt. Da weder mir noch meinem Mandanten diese Daten zur Verfügung standen und auch nur vereinzelt Personalausweise der Lieferanten in Kopie vorlagen, konnten die vorgelegten Gutschriftkopien des Prüfers nur vereinzelt durch Angaben meines Mandanten bekräftigt werden. Für andere sind trotz Internetrecherche für mich und meinen Mandanten keine weiteren Informationen zu erlangen. Diese Gutschriften plant der Prüfer mit folgender Begründung nicht als Betriebsausgaben zuzulassen: „Im Prüfungszeitraum wurden Schrott und Metalle bar angekauft, bei denen anhand der vorgelegten Ankaufbelege der Empfänger dieser Barbeträge nicht ermittelt werden konnte. Name und Anschrift stimmen nicht überein oder passen nicht zum angegebenen Ort. Bei der Art und Menge der angelieferten Metalle ist davon auszugehen, daß der tatsächliche Zahlungsempfänger bekannt ist. Bei Privatverkäufern ist darauf zu achten, was diese abliefern. Eine Abgabe von Art und Menge von untypischen Materialen (siehe Aufstellung) für Privatpersonen schließt das Vorliegen eines Privatverkäufers aus. Es liegt auf der Hand, dass für einen Gewerbetreibenden, der unbekannt bleiben will, abgeliefert wird. Vom Zweck des § 160 AO wird gedeckt, Herrn X dazu anzuhalten, Geschäfte mit derartigen Personen zu unterlassen.“ Es folgt eine Aufstellung mit Namen, Materialen, Mengen (Angabe in kg, jedoch in jedem Einzelfall über 500 kg) und Ankaufspreisen. Gruppe 2: Leistender sogenannter Schreiber Sodann hat der Betriebsprüfer eine zweite Liste, deren Inhalt er nicht vorab mitgeteilt hat (Ausnahme eine Person als Stichprobe). Hier ist ihm nach eigenen Angaben – abgesehen von der Person, die als Stichprobe vorab meinem Mandanten zur Kenntnis gebracht wurde – der Betrieb bekannt, aus dem diese Materialien stammen. Weitere Anfragen im Vorfeld zu dieser Zusammenfassung sind meinem Mandanten hierzu nicht gestellt worden. Diese Gutschriften plant er, mit folgender Begründung zu 50 % zu kürzen: „Im Prüfungszeitraum wurden Privatverkäufer als Stohmänner/-frauen, sog. „Schreiber“ identifiziert. Ein Betriebsausgabenabzug nach § 160 AO ist nur möglich, sofern der tatsächliche Zahlungsempfänger bekannt ist. Bei Privatverkäufern ist darauf zu achten, was diese abliefern. Eine Angabe von Art und Menge von untypischen Materialien (siehe Aufstellung) für Privatpersonen schließt das Vorliegen eines Privatkäufers aus. Es liegt auf der Hand, dass für einen Gewerbetreibenden, der unerkannt bleiben will, abgeliefert wird. Vom Zweck des § 160 AO wird gedeckt, Herrn X mittelbar dazu anzuhalten, Geschäfte mit derartigen Personen zu unterlassen.“ Es folgt eine Liste mit Namen, Materialangaben und in Summe sehr hohen Mengen (mehrere Tonnen) und den dazugehörigen Ankaufspreisen. Bei den aufgelisteten Lieferanten handelt es sich fast ausschließlich (soweit ermittelbar) um sehr nahe Angehörige (Eltern etc.) von Betriebsinhabern. Daher dürften diese auch bereits – wie vom Prüfer selbst behauptet – nicht nur dem Prüfer, sondern auch dem Finanzamt bekannt sein. Telefonisch verweist der Betriebsprüfer auf eine Pflicht zur schriftlichen Mitteilung der Gewerbebetriebe, ohne eine andere Vorschrift zu erwähnen, und zitiert den BFH-Beschluss vom 13.12.2016 – X B 23/16. In diesem ist von „Milieu“ und „Einsatz körperlicher Gewalt“ die Rede und dass solche Personen „wirtschaftlich zu isolieren“ sind. Liegt überhaupt noch ein Fall des § 160 AO vor, wenn dem Finanzamt die Betriebe bereits bekannt sind? Wie soll mein Mandant feststellen, dass die Angabe der Lieferanten falsch ist? Er kennt weder die Übergabeverträge (z.B. Schrott als Teil der dauernden Last), noch ist ihm bekannt, ob es einzelne Schenkungen gab. Ist dieses Vorgehen so korrekt? Ist eine Benennung des vermutlichen Schrott-Ursprungs/Betriebs als Beihilfe zu werten? Des Weiteren plant der Betriebsprüfer, Umsatzsteuer gem. § 13b UStG festzusetzen und den Vorsteuerabzug aufgrund nicht korrekter Rechnungen gem. §§ 14 ff. UStG zu versagen. Hiergegen sprechen m.E. bereits Abschn. 15.10 und 13b.15 Abs. 2 UStAE. Ist das korrekt?
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