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Verfahrensrecht,Nachzahlungszinsen,Nicht abziehbare Betriebsausgaben

Wir streiten mit dem Finanzamt über die steuerliche Erfassung von Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer bei einer inländischen GmbH & Co. KG. Der Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 2008 wurde zwischen den Jahren 2010 und 2016 mehrfach geändert. Dabei ergaben sich zunächst aufgrund einer Betriebsprüfung Nachzahlungszinsen, die steuerlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar waren. Im Jahre 2016 wurde nach erfolgreichem Einspruchsverfahren die Nachzahlung teilweise rückgängig gemacht und die Zinsfestsetzung entsprechend korrigiert. Die festgesetzten Zinsen reduzierten sich von 14.000 € auf 7.000 €. Wir haben diese Erstattungszinsen in Höhe von 7.000 € vom Gewerbeertrag gekürzt, da wir der Meinung sind, sie stünden im ursächlichen Zusammenhang mit den seinerzeitigen nicht abziehbaren Nachzahlungszinsen. Das Finanzamt vertritt nunmehr in der nächsten Betriebsprüfung den Standpunkt, dass diese Zinserstattung aus dem Jahre 2016 aufzuteilen sei in zum Teil rückerstattete Nachzahlungszinsen, die steuerlich zu kürzen seien. Ein Teilbetrag seien aber echte Erstattungszinsen, die steuerlich zu erfassen seien. Wir fragen uns, ob die Sicht des Finanzamts zutreffend ist. Insgesamt werden in dem Gewerbesteuerbescheid in der Summe Zinsen in Höhe von 7.000 € festgesetzt. Wir stehen auf dem Standpunkt, dass in einem solchen Fall lediglich 7.000 € steuerlich als nicht abziehbare Betriebsausgaben anzusetzen sind und es nicht darauf ankommt, in welcher zeitlichen Reihenfolge sich Nachzahlungen und Erstattungen abwechseln. Das Finanzamt steht auf dem Standpunkt, dass die endgültig festgesetzten Zinsen zu splitten sind und in Höhe von 11.000 € nicht abziehbare Betriebsausgaben darstellen und 4.000 € steuerpflichtige Erstattungszinsen seien. Wir halten die Berechnung des Finanzamts für sehr spitzfindig. Am Ende generiert das Finanzamt durch diese Zinsfestsetzung steuerpflichtige Zinserträge und steuerlich nicht abziehbare Zinsaufwendungen zu Lasten unserer Mandantin.
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