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§ 42 AO,Verkäuferdarlehen,Schenkung

Vater V, 80 Jahre, und Mutter M, 75 Jahre, haben ein Kind K. V + M sind je zu 1/2 Eigentümer eines EFH – Übertragung von 1/2 von V an M im Sommer 2019. Aufgrund zunehmender Gebrechlichkeit plant K den Kauf einer barrierefreien Wohnung (Baubeginn im März 2022 – Fertigstellung im Jahr 2024 geplant). V + M sollen als Mieter einziehen gegen Zahlung einer ortsüblichen Miete, sodass steuerlich ein ganz reguläres Mietverhältnis gegeben ist. V + M wollen K hierzu Eigenkapital schenken. Ferner überlegt K, ob K das EFH von V + M käuflich erwirbt (ortsüblicher Kaufpreis) gegen ein Verkäuferdarlehen (100 % des Kaufpreises), um Abschreibungsvolumen bei der künftigen Vermietung zu generieren und bereits ab Frühjahr 2022 nach Übertragung des EFH ein ortsübliches Mietverhältnis mit den Eltern V + M zu vereinbaren. Ziel ist es, die Erhaltungsaufwendungen (Bj. Haus ist 1971 – Renovierungen erforderlich) bereits vor Auszug der Eltern steuerwirksam anzusetzen. Annahme: Alle genannten Verträge sollen die Voraussetzungen zwischen nahen Angehörigen erfüllen: schriftliche Vereinbarung im Voraus, Vereinbarung wie unter fremden Dritten und tatsächliche Durchführung wie unter fremden Dritten. Handelt es sich um Gestaltungsmissbrauch? Erkennt die Behörde voraussichtlich die Veräußerung von V + M an K sowie die anschließende Vermietung an? Kann das Darlehen wie ein bankübliches Darlehen mit 1–2 % Tilgung angesetzt werden, auch wenn das Darlehen bis zum Ende der erwarteten Lebenszeit von V bzw. M nicht getilgt sein wird und K aufgrund Testament Alleinerbin sein soll?
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