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§ 169 AO,§ 170 AO

Ein Mandant hat zwei GmbHs. Eine USt-Organschaft liegt nicht vor. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde bei der GmbH I eine Verrechnung im Kalenderjahr 2016 von der GmbH II nicht in voller Höhe anerkannt. Vorsteuererstattungen in Höhe von 57.000 €, die bei der GmbH I bisher anerkannt worden sind, wurden nicht mehr berücksichtigt. Von der GmbH I wurden 57 T€ zurückgefordert. Die GmbH II möchte jetzt eine Berichtigung der Umsatzsteuer des Kalenderjahres 2016 vornehmen. Die Steuererklärung für das Kalenderjahr 2016 der GmbH II wurde am 18.12.2018 beim Finanzamt eingereicht. Ein USt-Bescheid für 2016 wurde nicht erlassen. Unter Berücksichtigung einer Festsetzungsverjährung nach § 169 AO von vier Jahren würde diese am 31.12.2021 enden. Eine Änderung der USt für 2016 im Jahr 2022 wäre somit nicht möglich. Ist dies so zutreffend?
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