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Verfahrensrecht,Haftung,Faktischer Geschäftsführer

Ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer hat seine GmbH-Anteile veräußert und die Geschäftsführung abgegeben. Für den Zeitraum der überleitenden Mitarbeit war er Inhaber einer Generalvollmacht. Das Finanzamt unterstellt wegen der Generalvollmacht eine faktische Geschäftsführung und spricht von denselben Pflichten wie nach § 34 AO. Ist das rechtmäßig?
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