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§ 10 EStG,§ 175 AO

Sachverhalt: Unsere Mandantin hat in den Jahren 2019 und 2021 Unterhaltszahlungen von ihrem Ex-Mann erhalten. Die Mandantin hatte im Jahr 2015 einen Unfall und ist seitdem arbeitsunfähig. Es besteht noch ein laufendes Gerichtsverfahren, in dem über Lohnersatzleistungen entschieden werden soll. Bisher hat unsere Mandantin noch keine Lohnersatzleistungen erhalten. In der Scheidungsvereinbarung ist festgehalten, dass die bereits geleisteten Unterhaltszahlungen nachträglich gemindert werden, soweit unsere Mandantin Lohnersatzleistungen aus dem anderen Gerichtsverfahren erhält. Die Mandantin hat sonst lediglich geringe Renteneinkünfte. Die Unterhaltsleistungen hat sie als sonstige Einkünfte zu versteuern (Anlage U wurde bereits von ihr unterschrieben). Aus den Jahren 2019 und 2021 ergibt sich entsprechend eine hohe Nachzahlung. Frage: Sollten ihr aus dem Gerichtsverfahren Lohnersatzleistungen zugesprochen werden: Wie sind die Unterhaltsrückzahlungen steuerlich zu behandeln? Auch hier müsste m.E. das Zuflussprinzip Anwendung finden und somit keine Auswirkungen auf die Jahre 2019 und 2021 haben. Im Jahr der Rückzahlung hätte sie ja weiterhin geringe Einkünfte, da die Lohnersatzleistungen m.E. steuerfrei sind und lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Daher könnte Sie die Rückzahlung nicht großartig steuerlich mindernd berücksichtigen. Ist dies zutreffend?
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