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Verfahrensrecht,Änderung Steuerbescheide,Einspruch

Folgender Sachverhalt: Mandant hat ein Grundstück mit mehreren Vermietungseinheiten und eigengenutzten Räumlichkeiten → wurde jeweils in der Anlage V entsprechend erklärt. Für 2020 ergaben sich keine zu zahlenden Steuern. Im Gegensatz zu 2019 hat es im Jahr 2020 eine Nutzungsänderung gegeben; es wurde zusätzlich eine Halle auf dem Grundstück vermietet, so dass der eigengenutzte Prozentanteil geringer wurde. Da das Finanzamt dies nicht berücksichtigte, ergab sich lt. Einkommensteuerbescheid 2020 eine Nachzahlung. Es wurde von uns ein Antrag auf Änderung gem. § 172 AO gestellt in Bezug auf die geänderten Prozentsätze. Eine weitere Abweichung im Bescheid bezog sich auf die abzugsfähigen umlagefähigen Kosten. Sie wurden lediglich in Höhe der vereinnahmten Umlagen berücksichtigt (Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid 2020). Bis zum Ende der Einspruchsfrist wurde keine Änderung durchgeführt; das Finanzamt hat von sich aus AdV gewährt; es erfolgte kein Einspruch von uns. Einer erweiterten Änderung des Bescheids in Bezug auf die umlagefähigen Kosten will das Finanzamt nicht stattgeben mangels Einspruchs.
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