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§ 55 AO,§ 62 AO

Ein gemeinnütziger Verein betreibt eine regionale Schule und einen Kindergarten (Montessori-Schule). Es werden im ideellen Bereich bzw. (allenfalls aus Zweckbetrieben) beträchtliche Einnahmen generiert. Die Einnahmen erfolgen aus Mitgliedsbeiträgen, Schulgeld, öffentlichen Zuschüssen u. Ä. Die verfahrensrechtlichen Grenzen für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb werden keinesfalls überschritten. In den Vorjahren gaben die wirtschaftlichen Unterlagen des Vereins immer Auskunft über die Finanzlage in Form einer Mischrechnung. Der Verein hatte in den Vorjahren auch seine Tilgungsleistungen für Baudarlehen etc. als Ausgabe berücksichtigt, so dass sich in einer „Mischform“ aus Gewinn- und Verlustrechnung und „Cash-Flow-Rechnung“ ein relativ ungenaues Ergebnis zeigte. Bezogen auf reine Erfolgs- und Aufwandskonten (Stichwort GuV) ist allerdings festzustellen, dass der Verein jährlich einen „Gewinn“ in Höhe von 300 T€ bis 700 T€ (im Jahr 2021 u.U. sogar bis zu 1 Mio. €) erwirtschaftet und auch über liquide Mittel (größtenteils „angespart“ aus den Vorjahren) von mehreren 100.000 € verfügt. Unsere Fachfrage: Können die deutlichen „Überschüsse“ aus der Tätigkeit des Vereins (auch wenn nur aus ideellem Bereich oder Zweckbetrieb) oder auch die beträchtlichen Rücklagen/Liquidität irgendeinen negativen Effekt auf die Gemeinnützigkeit des Vereins haben? Ist die Gemeinnützigkeit hier evtl. irgendwie in Gefahr, oder ist diese finanzielle Entwicklung für die Betrachtung als gemeinnütziger Verein evtl. nicht von Bedeutung? In den letzten ca. 15 Jahren wurde das Schulgebäude komplett abgezahlt (auch mit Hilfe von staatl. Zuschüssen), so dass hier ebenfalls ein sehr hoher Wert (ohne Berücksichtigung von Abschreibungen ca. 5 Mio. €) im Vermögen steht.
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